Seit 1.7.2005 ist der Einsatz der Elektronischen Begutachtungsverwaltung zur Erfassung der §57a Gutachten gesetzlich vorgeschrieben.
Ein grundlegender Bestandteil dieser Qualitätssicherungsmaßnahme im Bereich §57a ist das Einsenden Ihrer Gutachtendaten an die Statistik Austria. (§57a KFG Abs.10)
Entsprechend dem §57a KFG 1967 (i.d.F. der 28. Novelle) ist es ab dem 01. August 2007 verpflichtend, die Statistikdaten zur statistischen Auswertung quartalsmäßig an die EBV-Hotline zu senden!
Bei dieser Auswertung werden KEINE Kundendaten geschickt, sondern nur die Fahrzeugdaten.
Sollten die Daten nicht zeitgerecht eingesendet werden, so werden Sie durch uns ermahnt die Statistikdaten quartalsmäßig einzusenden.
Eine detaillierte Anweisung zum Einsenden der Daten finden Sie im "Dokumentation zur Versendung der Statistik Daten.pdf".
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an
ebv-statistik@wirtschaftsverlag.at




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