Artikel zur §57a-Begutachtung erschienen in KFZ-Wirtschaft
| Ausnahmebestimmungen für lof-Zugmaschinen | |
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(erschienen 05/2009) Die wiederkehrende Begutachtung von lof-Zugmaschinen (land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, z.B. Traktoren der Klassen T1 bis T5) ist aufgrund der zahlreichen technischen Besonderheiten gegenüber anderen Kraftfahrzeugen eine Wissenschaft für sich. mehr lesen ...
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| Begutachtung von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen | |
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(erschienen 04/09) Bekanntlich wird das Tankstellennetz für Kraftgas in Österreich erweitert. Geht man weiters davon aus, dass auch die Zulassungen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen steigen werden, wird auch vermehrt die Beachtung der besonderen Bestimmungen bezüglich dieser Fahrzeuge im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG wichtiger denn je. Doch gerade bezüglich der Kraftgasanlage bestehen so manche Berührungsängste im Zuge der Prüfung. Auf welche Details ist speziell dabei zu achten? mehr lesen ...
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| Wann entsprechen Reifen nicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit? | |
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(erschienen 03/09) Da in diesem Zusammenhang bereits zahlreiche Fragen und Verunsicherungen aufgetreten sind, werden zusammengefasst wie folgt die wichtigsten aktuellen Mängeleinstufungen samt Erläuterungen dargestellt (ausgenommen Mängeleinstufungen mit rein technischer Beurteilung der Reifen). mehr lesen ...
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| Wiederkehrende Begutachtung mit Probefahrtkennzeichen | |
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(erschienen 02/09) Darf ein Kfz-Betrieb als § 57a-Begutachtungsstelle Probefahrtkennzeichen ausgeben, damit der Kunde mit seinem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug zur Begutachtung fahren kann? Diese Frage kann aus rechtlicher Sicht gleich vorweg einmal mit einem klaren Ja beantwortet werden. Schwieriger wird es aber in diesem Zusammenhang bei der Frage, ob dabei auch ein eventuelles Risiko für den Kfz-Betrieb bestehen kann. Auch diese Frage ist mit einem Ja zu beantworten, was die Sache nicht einfacher macht. Doch wenn ein paar wenige Spielregeln eingehalten werden, kann eigentlich nichts passieren. mehr lesen ...
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| § 57a – Rück- und Ausblicke | |
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(erschienen 01/09) Wie jedes Jahr wenn sich das alte zu Ende neigt bzw. das neue beginnt, ist die Zeit der Rück- und Ausblicke. So soll diese an und für sich sinnvolle Tradition auch für die wiederkehrende Begutachtung angewendet werden. mehr lesen ...
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